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RFinStV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 26.08.1996
§ 16
Beschluß der Landesregierungen
(1) 1Kommt bis zum Beginn eines Rechnungsjahres eine Vereinbarung nicht zustande, so werden Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung durch Beschluß der Landesregierungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln festgelegt. 2Für den Beschluß hat jede Landesregierung so viele Stimmen, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat (Artikel 51 Abs. 2 Grundgesetz).
(2) Bis zum Zustandekommen des Beschlusses richten sich Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung nach der Vereinbarung oder dem Beschluß des Vorjahres.