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RFinStV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 26.08.1996
§ 13
Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.