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RFinStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 26.08.1996
§ 12a
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. 2Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass
1.
die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
2.
jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu verbreiten.
(2) Ungleichgewichte zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zwischen den Rundfunkanstalten ausgeglichen werden.