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RFinStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 26.08.1996
§ 12
Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung)
1Auf Antrag einzelner oder mehrerer Rundfunkanstalten kann die KEF Bedarfe für einzelne Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte anerkennen und als Effizienzprojekte ausweisen. 2Anerkannte Projekte müssen für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkret bezifferbare mittel- oder langfristige Perspektiven zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzeigen, die aus Mitteln des Bestands sowie im Rahmen der jeweiligen Finanzbudgets nicht umgesetzt werden können. 3Die im Rahmen der Effizienzprojekte erkannten Bedarfe weist die KEF als eigenständigen Bedarf der beteiligten Rundfunkanstalten aus (Direktzuweisung).