Inhalt
§ 12
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. 2Der Finanzausgleich muß gewährleisten, daß
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die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
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jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.