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RFinStV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 26.08.1996
Vorheriges Dokument (inaktiv)

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
(RFinStV)1
vom 26. August–11. September 1996

Vollzitat nach RedR: Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 566, 567, BayRS 02-20-S), der zuletzt durch Art. 1 des Vertrages vom 16. Juni 2020 (GVBl. S. 602) geändert worden ist

1 [Amtl. Anm.:] Beachte zum RFinStV folgende Protokollerklärungen:
Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird. Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat. Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Pro grammauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.
Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.