Inhalt
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Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen
(1) Mitzuteilen sind
- 1.
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die Beurkundung
- a)
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der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerrufs der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 1599 Absatz 2 Satz 2 BGB, § 27 Absatz 2, § 44 Absatz 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
- b)
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der Anerkennung einer Mutterschaft (§ 44 Absatz 2 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
- 2.
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die gerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Absatz 2 und 3, § 1596 Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
- 3.
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die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a Absatz 2 und 4 BGB),
- 4.
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konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft.
(2) 1Zu übermitteln ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Gerichts. 2Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind
- a)
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über das Kind und
- b)
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über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat,
nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten Angaben mitzuteilen:
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Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
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sämtliche Vornamen,
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Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags,
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Staatsangehörigkeit,
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Familienstand,
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Tag und Ort der Eheschließung beziehungswiese der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Eheregister beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister führt beziehungsweise die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat, und Nummer des Eintrags, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
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Anschrift.
3Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.
(3) 1Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind an das Standesamt zu richten, das den Geburtseintrag des Kindes führt. 2Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 44 Absatz 3 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). 3Ändert sich durch die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Erklärungen und Entscheidungen der Name einer Person, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, ist eine Mitteilung an das Standesamt zu richten, das das Eheregister führt, im Fall einer Lebenspartnerschaft an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, beziehungsweise an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat. 4Ist bei den in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Entscheidungen der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht im Inland beurkundet worden, ist eine Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). 5Die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 4 ist an die zuständige Behörde nach § 85a des AufenthG zu richten.