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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sowie über die Vereinbarung von Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken
(1) 1Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 34 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 ErbStG, § 8 ErbStDV). 2Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich beurkundete Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 Absatz 2 Nummer 3 ErbStG).
(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung oder Zweckzuwendung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidung) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro bildet (§ 8 Absatz 3 ErbStDV).
(3) 1Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Absatz 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und – bei einer Zuwendung von Grundbesitz – über den zuletzt festgestellten Grundsteuerwert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist. 2Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.
(4) 1Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1, § 35 ErbStG) zu richten. 2Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen. 3Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden hat die Anzeige unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen (§ 8 Absatz 1 Satz 4 ErbStDV). 4Auf der Urschrift ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übermittelt worden ist (§ 8 Absatz 1 Satz 5 ErbStDV).
Anmerkung: Im Saarland werden Schenkungsfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrags im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de).