Inhalt
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Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von Unterbringungsmaßnahmen
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme
- 1.
-
aufgehoben oder
- 2.
-
ausgesetzt
wird (§§ 167, 325 und 338 Satz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2
an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt;
- 2.
-
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
an die zuständige Behörde.
Anmerkung: Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu Unterabschnitt II Nummer 2; in Bremen nur die Behörde zu Ziffer 3 Buchstabe a der dortigen Anmerkung.