(Artikel 104 Absatz 4 GG, §§ 167, 312, 325 Absatz 2, §§ 338 und 339 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
- 1.
-
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 FamFG
in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise beziehungsweise die Stadt Konstanz als örtliche Träger der Jugendhilfe;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Jugendämter –;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die Kreise, kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Jugendämter sowie das Jugendamt Norderstedt;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;
- 2.
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für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummern 1 und 2 FamFG
in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;
- 3.
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für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 3 FamFG
in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen
- a)
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die Ortspolizeibehörde (in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven),
- b)
-
außerdem – wenn ihnen im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde – sind die Mitteilungen zu richten:
- –
-
in Bremen an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes,
- –
-
in Bremerhaven an den Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialpsychiatrischer Dienst –;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen das Ordnungsamt;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;
- 4.
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für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 FamFG
in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise, die Großen Kreisstädte sowie die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG BW;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen (von einem Abdruck wurde abgesehen);
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die örtliche Ordnungsbehörde;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Gesundheitsbehörden;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.