Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
6
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Absatz 2 PartGG, § 13 Absätze 1 und 3 HGB);
2.
die Eintragung
a)
einer Änderung der Firma der Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft,
b)
der Verlegung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft;
3.
die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG, §§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 HGB);
4.
die Eintragung der in Nummer 3 bezeichneten Verlegung in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG, §§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 Satz 5 HGB);
5.
alle weiteren Eintragungen, die die Zweigniederlassungen einer inländischen oder ausländischen Partnerschaft betreffen (§ 6 PRV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 an die zuständige Berufskammer der Zweigniederlassung, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden (§ 5 Absatz 2 PartGG, §§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 Sätze 1 und 2 HGB);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
a)
an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG, §§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 Satz 5 HGB),
b)
an die zuständige Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 5 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen.