Inhalt
3
Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften
(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach Unterabschnitt XXI Nummer 1 sind mitzuteilen
- 1.
-
Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 59b, 59c sowie § 207a BRAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist – betreffen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
- 2.
-
Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 52b, 52c sowie § 159 PAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten ist – betreffen (§ 34 Absatz 2 PAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
- a)
-
an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder in den Fällen des § 207a BRAO ihre Zweigniederlassung hat,
- b)
-
zusätzlich an eine andere Berufskammer im Falle der Verbindung nach § 59c BRAO, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
- 2.
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
- a)
-
an die Patentanwaltskammer (§ 54 PAO),
- b)
-
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 34 Absatz 2 PAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung: Wegen der zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu Unterabschnitt XXIII Nummer 4. Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu Unterabschnitt XXI Nummer 4 aufgeführt.