Inhalt
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Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach den Unterabschnitten XXI Nummer 5 und XXI Nummer 6 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, die als Berufsausübungsgesellschaft nach § 53 Absatz 1 StBerG anerkannt worden sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1 StBerG).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 5 Absatz 3 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung: Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu Unterabschnitt XXI Nummer 4 aufgeführt.