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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister (§ 379 Absatz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.
Anmerkung: Siehe auch XVII/4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Handelsgeschäfts zum Nachlaß).