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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land
(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung
1.
einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet,
2.
eines Angehörigen der Besatzung eines ausländischen Seehandelsschiffes an Land,
wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.
(2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig vor der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich nach Durchführung der Vernehmung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt.
(5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden.
Anmerkung:
1)
Die Mitteilungen beruhen im Verhältnis
a)
zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Absatz 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232, 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25. April 1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:
Aserbaidschan vom 13. August 1996 (BGBl. 1996 Il S. 2471),
Kasachstan vom 19. Oktober 1992 (BGBl. 1992 II S. 1120),
Russische Föderation vom 14. August 1992 (BGBl. 1992 II S. 1016),
Ukraine vom 30. Juni 1993 (BGBl. 1993 II S. 1189),
Usbekistan vom 26. Oktober 1993 (BGBl. 1993 II S. 2038);
Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt;
b)
zu Spanien – nur hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 – auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22. Februar 1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99; RGBl. 1872 S. 211).
2)
Siehe auch II/5.