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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts
(1) 1Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. 2Im Übrigen dürfen Gerichte dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 22a Absatz 2 Satz 2 FamFG, § 12 Absatz 3 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
Anmerkung: Siehe insbesondere auch XIV/2 Absatz 3, XVI/3 Absatz 2 Nummer 1, XVII/5 Absatz 3 und XVII/6 Absatz 3.