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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes
(1) 1Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
1)
§§ 8, 13 Absatz 3 SchwarzArbG,
2)
§§ 404 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, 405 Absatz 6 SGB III,
3)
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 2, 7a, 7b AÜG,
4)
§ 23 Absatz 1 und 2 AEntG oder
5)
§ 21 Absatz 1, 2 MiLoG
erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen das Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach
1.
§§ 10, 10a, 11 SchwarzArbG,
2.
§§ 15, 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
erforderlich sind.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes
1)
1 Nummer 1 an die Behörden der Zollverwaltung, die Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht sowie an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) zuständigen Behörden,
2)
1 Nummer 2, 3, 4, 5 an die Behörden der Zollverwaltung, in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1b, 1e, 7a AÜG an die Bundesagentur für Arbeit,
3)
2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesagentur für Arbeit.
Anmerkung: Die Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit sind im Fall des Absatz 4 Nummer 1 an die Dienststelle zu richten, die die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.
Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständige Behörden:
Baden-Württemberg
Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.
Bayern
Kreisverwaltungsbehörden.
Berlin
Das örtlich zuständige Bezirksamt.
Brandenburg
Kreisordnungsbehörden.
Bremen
Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven – Ortspolizeibehörde.
Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte, Verbraucherschutzamt (M/VS 14), Zentrale Schwarzarbeitsbekämpfung (ZLS).
Hessen
Die Kreissausschüsse der Landkreise, in kreisfreien Städten der Magistrat.
Mecklenburg-Vorpommern
Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
Niedersachsen
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden.
Nordrhein-Westfalen
Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden.
Rheinland-Pfalz
Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.
Saarland
Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Sachsen
Landkreise und Kreisfreie Städte.
Sachsen-Anhalt
Landkreise und kreisfreie Städte.
Schleswig-Holstein
Landräte, Bürgermeister der Städte über 20 000 Einwohner.
Thüringen
Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.