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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II S. 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)
(1) Mitzuteilen sind:
1.
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Erwachsenen deutscher Staatsangehörigkeit, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens);
2.
die Anordnung von Maßnahmen oder die Entscheidung, keine Maßnahmen anzuordnen (Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens), wenn die Behörde eines anderen Vertragsstaats, dem ein Erwachsener angehört, Schutzmaßnahmen erlassen hat oder zu treffen beabsichtigt (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens);
3.
in dringenden Fällen getroffene Maßnahmen zum Schutz eines sich im Inland aufhaltenden Erwachsenen oder dessen im Inland befindlichen Vermögens, sofern der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat (Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens);
4.
die Absicht, zum Schutz der Person eines Erwachsenen, der sich im Inland befindet und der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, beschränkte Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens);
5.
eine für einen Erwachsenen bestehende schwere Gefahr und zu seinem Schutz angeordnete oder in der Prüfung befindliche Maßnahmen, sofern das Gericht über den Wechsel des Aufenthaltsortes in einen anderen Vertragsstaat oder die dortige Anwesenheit des Erwachsenen unterrichtet ist (Artikel 34 des Übereinkommens); die Mitteilung unterbleibt, wenn durch sie die Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen ernsthaft bedroht würde (Artikel 35 des Übereinkommens).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten im Fall des:
1.
Absatzes 1 Nummer 1
an die Behörden des Staates, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei denen eine Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens besteht;
2.
Absatzes 1 Nummer 2
an die Behörde, die Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt;
3.
Absatzes 1 Nummer 3
an die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
Absatzes 1 Nummer 4
an die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.
Absatzes 1 Nummer 5
an die Behörden des Vertragsstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält.
(4) Die Mitteilung kann unmittelbar oder über die zentralen Behörden erfolgen.
Anmerkung:
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Monaco, Portugal, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich (nur Schottland), Zypern, Österreich.
Informationen zum Übereinkommen, den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
Auf die Möglichkeit, die Formblätter der Haager Konferenz, BT-Drucksache 16/3250, Anlage 3, S. 69, zu nutzen, wird hingewiesen.