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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
2
Mitteilung an die Betreuungsbehörde
(1) Mitzuteilen ist
1.
der Beschluss, durch den
a)
ein Betreuer bestellt,
b)
der Aufgabenkreis eines Betreuers erweitert oder eingeschränkt,
c)
ein weiterer Betreuer bestellt,
d)
die Bestellung eines Betreuers verlängert oder
e)
eine Betreuung aufgehoben wird;
2.
der Beschluss, durch den
a)
ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
b)
der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen erweitert oder eingeschränkt,
c)
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verlängert oder
d)
ein Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird.
Andere Beschlüsse sind der Betreuungsbehörde mitzuteilen, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.
(§ 288 Absatz 2 Satz 1 und 2 FamFG, § 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 293 Absatz 1, § 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 Satz 1 FamFG);
3.
die Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten (§ 309a Absatz 1 FamFG).
(2) Das Gericht kann Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen (§ 309a Absatz 2 Satz 1 FamFG).
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a an diejenige Betreuungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, falls der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein solcher nicht feststellbar ist, an die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Betreuung hervortritt;
2.
in den übrigen Fällen an die Behörde, an die die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gerichtet wird oder gerichtet worden ist, sofern nicht eine andere Betreuungsbehörde dem Gericht schriftlich angezeigt hat, daß sie nunmehr zuständig ist.
(5) 1Zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 2 ist der Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. 2Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde. 3Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 309a Absatz 2 Satz 2 bis 4 FamFG).
Anmerkung: Zuständige Betreuungsbehörden sind:
in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg das Bezirksamt Altona;
in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.