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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an die Meldebehörde
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
2.
ein Wechsel in der Person des von einer Anordnung nach Nummer 1 betroffenen Betreuers und
3.
die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach Nummer 1
(§ 309 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) 1Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Beschlusses. 2Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Ausfertigung ergeben.
(4) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene wohnt oder zuletzt gewohnt hat.
Anmerkung: Zuständige Meldebehörden sind
in Baden-Württemberg die Gemeinden als Ortspolizeibehörden;
in Bayern die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften;
in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;
in Bremen:
in der Stadt Bremen das Stadtamt – Meldebehörde –,
in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg das Bezirksamt Harburg – ZM –;
in Mecklenburg-Vorpommern die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;
in Niedersachsen die Gemeinden und Samtgemeinden;
in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden (Meldebehörden);
in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;
im Saarland die Gemeinden;
in Sachsen die Gemeinden, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände;
in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;
in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;
in Thüringen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.