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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 312 Nummer 1, 2 und 4 FamFG)
1.
die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt,
2.
jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
3.
die Aufhebung einer solchen Betreuung und
4.
der Wegfall des Aufgabenbereichs freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme (§§ 310, 313 Absatz 4 Satz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 an den Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird,
2.
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4, wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Unterbringung erfaßt und für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht als das Betreuungsgericht zuständig ist, an dieses Gericht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.