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MStV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 73
Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehprogramme
Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.