Inhalt

MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 69
Finanzierung
1Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. 2Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. 3§ 112 bleibt unberührt.