Inhalt

KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
Zu § 26 Abs. 1
Für den Inhalt der an den Zahlungspflichtigen zu übersendenden Kostenanforderung ohne Sollstellung gilt Nummer 1 der Zusatzbestimmungen zu § 25 entsprechend.