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KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
Werden auf Grundlage eines Gesetzes oder einer Verordnung Akten elektronisch geführt, kann insbesondere von § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 bis 5, § 29 Abs. 3 bis 12 und den nachstehenden Zusatzbestimmungen zu den §§ 24 und 27 abgewichen werden, soweit die Vorschriften wegen der Besonderheiten der elektronischen Aktenführung oder der verwendeten Fachverfahren nicht umsetzbar sind und eine ordnungsgemäße Durchführung der Kostengeschäfte in anderer Weise gewährleistet ist.
Darüber hinaus können Aufgaben des Kostenbeamten auch mittels automatisierter Prozesse durchgeführt werden oder in automatisierten Verfahren entfallen, soweit eine ordnungsgemäße Durchführung der Kostengeschäfte in anderer Weise gewährleistet ist.