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KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
Zu § 8 Abs. 4 Nr. 2
Ein besonderer Verwaltungsaufwand ist für die Inanspruchnahme eines Kostenschuldners mit Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort im Ausland insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.