Die den Kostenschuldner betreffenden Inhalte der Kostenrechnung im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 sind:
- a)
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die den Kostenschuldner betreffenden Kostenansätze und die Hinweise auf die angewendeten Vorschriften,
- b)
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bei Wertgebühren der der Berechnung zugrunde gelegte Wert,
- c)
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die Einzelbeträge und der Gesamtbetrag der Kosten, die von dem Kostenschuldner erhoben werden sollen,
- d)
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der Vermerk über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts,
- e)
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der Vermerk über einen Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5,
- f)
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der Vermerk nach § 24 Abs. 2 Satz 5 über die Gründe der Inanspruchnahme des Zweitschuldners,
- g)
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ggf. ein Stundungshinweis nach Nummer 2 der Zusatzbestimmungen zu § 24.