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KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
Zu § 25
1.
Die den Kostenschuldner betreffenden Inhalte der Kostenrechnung im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 sind:
a)
die den Kostenschuldner betreffenden Kostenansätze und die Hinweise auf die angewendeten Vorschriften,
b)
bei Wertgebühren der der Berechnung zugrunde gelegte Wert,
c)
die Einzelbeträge und der Gesamtbetrag der Kosten, die von dem Kostenschuldner erhoben werden sollen,
d)
der Vermerk über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts,
e)
der Vermerk über einen Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5,
f)
der Vermerk nach § 24 Abs. 2 Satz 5 über die Gründe der Inanspruchnahme des Zweitschuldners,
g)
ggf. ein Stundungshinweis nach Nummer 2 der Zusatzbestimmungen zu § 24.
2.
Der Vermerk, dass der Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Vermögen zu dulden habe (§ 24 Abs. 2 Satz 1), ist gleichfalls in die Kostenanforderung zu übertragen. Die in der Kostenanforderung enthaltene Zahlungsaufforderung ist in diesen Fällen durch die Aufforderung zu ersetzen, die Zwangsvollstreckung in das betreffende Vermögen zu dulden; ist der Kostenschuldner zugleich zahlungspflichtig, so ist er sowohl zur Zahlung als auch zur Duldung aufzufordern.