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KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
§ 9
Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
Bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sind die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) zu beachten.