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KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
§ 6
Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Landes
(1) Wird ein Rechtsstreit an ein Gericht eines anderen Landes der Bundesrepublik verwiesen, so ist für den Kostenansatz der Kostenbeamte des Gerichts zuständig, das nach der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten (Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 26. Juli 2001 [BAnz. S. 16 801] und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. März 2010 [BAnz. S. 1108]) die Kosten einzuziehen hat.
(2) Einzuziehende Beträge, die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen sind, werden im Falle der Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Landes bei dem Gericht angesetzt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist (vgl. Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten – a.a.O.).