Inhalt

KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
§ 12
Absehen von Wertermittlungen
– zu Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG, Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 KV FamGKG –
Von Wertermittlungen kann abgesehen werden, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das reine Vermögen des Fürsorgebedürftigen mehr als 25 000 Euro beträgt.