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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 80
Einführung von Vordrucken
Die verbindliche Einführung von Vordrucken, die durch die Gerichtsvollzieher zu verwenden sind, sowie deren Ausgestaltung ist der obersten Landesjustizbehörde vorbehalten, soweit sie dies nicht einer anderen Stelle übertragen hat.