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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 173
Arten des Scheckprotestes (Artikel 40 ScheckG)
1Das Scheckgesetz kennt lediglich den Protest mangels Zahlung. 2Er dient zum Nachweis dafür, dass der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder dass die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. 3Die Protesterhebung ist auch beim Verrechnungsscheck erforderlich.