Inhalt

GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 158
Begriff und Bedeutung des Protestes
(1) 1Hat ein Wechselbeteiligter eine wechselrechtliche Leistung unterlassen – zum Beispiel die Zahlung oder die Annahme –, so hängt die weitere Geltendmachung und Durchführung der wechselrechtlichen Ansprüche des Wechselgläubigers in der Regel davon ab, dass er
1.
den Wechselbeteiligten durch einen der im § 157 bezeichneten Beamten unter Vorlegung des Wechsels, gegebenenfalls einer Ausfertigung oder Abschrift davon, zur Leistung auffordern lässt und,
2.
falls die Leistung nicht erfolgt, durch den Beamten in urkundlicher Form feststellen lässt, dass die Aufforderung zu der wechselrechtlichen Leistung oder Handlung ohne Erfolg geblieben ist.
2Den Vorgang der Vorlegung, der Aufforderung zur Leistung und der Beurkundung durch den Beamten bezeichnet man als Protesterhebung, die Urkunde als Protest oder Protesturkunde.
(2) 1Wird ein Scheck nicht bezahlt, so muss dies ebenfalls durch einen Protest festgestellt werden (Artikel 40 Nummer 1 ScheckG). 2Jedoch genügen an Stelle des Protestes auch die in Artikel 40 Nummer 2 und 3 ScheckG bezeichneten schriftlichen Erklärungen des Bezogenen oder der Abrechnungsstelle.
(3) 1Der Protest liefert den urkundlichen, unter Umständen ausschließlichen Beweis für die Tatsachen, die zur Erhaltung und Geltendmachung der Rechte aus dem Wechsel oder Scheck erheblich sind, insbesondere für den Rückgriff des Inhabers gegen seine Vormänner. 2Für die Protesterhebung sind kurze Fristen maßgebend; auch muss der Inhaber des Wechsels oder Schecks nach den Bestimmungen des Artikels 45 WG und des Artikels 42 ScheckG seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller innerhalb kurzer Frist davon benachrichtigen, dass die Annahme oder die Zahlung unterblieben ist. 3Der Gerichtsvollzieher muss daher bei der Protesterhebung besondere Sorgfalt anwenden. 4Jeder Verstoß gegen die Formvorschriften und jede Verzögerung bei der Aufnahme des Protestes oder der Rückgabe des protestierten Wechsels oder Schecks können zu Rechtsnachteilen für den Auftraggeber führen und das Land und den Gerichtsvollzieher zum Schadenersatz verpflichten.