Gründungssatzung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Die Wiedergabe der Gründungssatzung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder folgt ihrer Veröffentlichung in Brandenburg (vgl. G v. 21.6.2012, GVBl. I Nr. 28); zur Veröffentlichung der Satzung gem. § 11 Abs. 2 des GKL-StV vgl. für Bayern: Bek. v. 24.7.2012 (FMBl. S. 375).
§ 1
Rechtsform, Name und Sitz
Die Länder Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, der Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (im Folgenden: Vertragsländer) haben mit Wirkung zum 1. Juli 2012 durch Staatsvertrag (im Folgenden: GKL-Staatsvertrag) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen
„GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“
|
– im Folgenden: „Anstalt“ oder „GKL“ –
|
mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und München errichtet.
§ 2
Anstaltszweck, Aufgaben
(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).
(2) Die GKL ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
(1) Organe der Anstalt sind
- 1.
-
die Gewährträgerversammlung,
- 2.
-
der Vorstand.
(2) 1Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung
- 1.
-
ihnen selbst,
- 2.
-
einem Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,
- 3.
-
einem Unternehmen, bei denen sie
- a)
-
Gesellschafter oder
- b)
-
Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans sind,
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2In Bezug auf Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht, soweit sie Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der Anstalt ausüben.
§ 4
Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrem Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen dann einzuberufen, wenn eines der Vertragsländer oder der Vorstand es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(2) 1Die Einladung zu der Gewährträgerversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen, in denen der Vorstand Gegenstand und Zweck der Beschlussvorlage erläutert. 2Der Vorstand nimmt an der Versammlung teil, soweit diese nichts anderes beschließt.
(3) 1Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden sowie mindestens 60 vom Hundert der Stimmen und neun Vertragsländer vertreten sind. 2Vertreten ist ein Vertragsland auch dann, wenn es ein von einem anderen Vertragsland entsandtes Mitglied mit der Stimmabgabe beauftragt hat. 3Die Beauftragung ist wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden in Textform vorliegt.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung ist eine Miederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und unverzüglich an die Vertragsländer zu übersenden ist; die Niederschrift ist der Versammlung regelmäßig in ihrer nächstfolgenden Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
(5) 1Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Vertragsländer in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit dieser Form der Stimmabgabe einverstanden erklären. 2Über die Einleitung des Abstimmungsverfahrens entscheidet der Vorsitzende; er hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich protokollieren zu lassen und den Vertragsländern bekannt zu geben.
(6) Die Gewährträgerversammlung regelt im Übrigen ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung.
§ 5
Aufgaben der Gewährträgerversammlung
(1) 1Aufgabe der Gewährträgerversammlung ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens zu beraten und zu überwachen. 2Gegenstand der Beratung und Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.
(2) 1Die Gewährträgerversammlung beschließt jährlich über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. 2Durch die Entlastung billigt die Gewährträgerversammlung die Verwaltung der Anstalt durch die Mitglieder des Vorstandes. 3Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Über die in § 4 Abs. 5 GKL-Staatsvertrag und in dieser Satzung anderweitig bestimmten Aufgaben und Gegenstände hinaus bedürfen folgende Rechtshandlungen und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung:
- 1.
-
Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,
- 2.
-
Geschäftsanweisungen, Betriebsvorschriften und Vertragsmuster für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden,
- 3.
-
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
- 4.
-
die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien.
(4) 1Die Gewährträgerversammlung kann weitere Arten von Geschäften bestimmen, die nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 2Die Gewährträgerversammlung kann die Kompetenz zur Zustimmung auf Ausschüsse übertragen.
(5) 1Kann ein Beschluss der Gewährträgerversammlung in Ausnahmefällen nicht rechtzeitig herbeigeführt werden (Notfall), ist der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu handeln berechtigt. 2Der Vorstand hat in diesem Fall die Gewährträgerversammlung unverzüglich unter Angabe der Gründe für sein Handeln in Textform zu unterrichten.
(1) 1Die Gewährträgerversammlung bildet einen Geschäftsausschuss, einen Prüfungsausschuss sowie einen Personalausschuss als ständige Ausschüsse. 2Sie kann weitere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Mitgliederzahl bestimmen. 3Beschlüsse von Ausschüssen sind für die Organe der Anstalt nicht verbindlich, es sei denn, die Satzung oder der Einsetzungsbeschluss sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
(2) 1Der Geschäftsausschuss berät über
- 1.
-
die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand,
- 2.
-
den Wirtschaftsplan,
- 3.
-
neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,
- 4.
-
Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
- 5.
-
die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien,
- 6.
-
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
und bereitet die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung hierüber vor. 2Der Geschäftsausschuss beschließt verbindlich anstelle der Gewährträgerversammlung über
- 1.
-
Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,
- 2.
-
Geschäftsanweisungen, Betriebsvorschriften und Vertragsmuster für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden.
3Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung, dessen Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern.
(3) 1Der Prüfungsausschuss befasst sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, insbesondere mit der Vorprüfung der Unterlagen zum Jahresabschluss, der Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen sowie der Vorbereitung der Wahl und der Beauftragung des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. 3Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung und dessen Stellvertreter sollen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
(4) 1Der Personalausschuss bereitet die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung über die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes vor. 2Dem Personalausschuss gehören der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung, dessen Steilvertreter sowie ein weiteres Mitglied an.
(5) 1Die Personen, die neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter der Gewährträgerversammlung den Ausschüssen angehören, werden für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Gewährträgerversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2 § 4 Abs. 5 Satz 2 GKL-Staatsvertrag gilt entsprechend.
(6) 1Ausschüsse können eine Geschäftsordnung erhalten. 2Über die Geschäftsordnung eines Ausschusses beschließt die Gewährträgerversammlung.
(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen von Ausschüssen mit Ausnahme des Personalausschusses teil, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(8) Beschlüsse von Ausschüssen können nur zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnehmen; § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(9) 1Jedes Ausschussmitglied verfügt über eine Stimme. 2Ein Beschluss ist gefasst, wenn auf den Beschlussvorschlag eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt, soweit in dieser Satzung oder dem Einsetzungsbeschluss nichts anderes bestimmt ist.
(10) Über die Ausschusssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, welches der Gewährträgerversammlung in der Regel innerhalb von einem Monat nach der Sitzung zugeleitet werden soll.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder vertreten die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, vorbehaltlich der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 GKL-StV. 2Soweit in der Geschäftsordnung und in dem Geschäftsverteilungsplan nichts anderes geregelt ist, vertreten zwei Vorstandsmitglieder die Anstalt jeweils gemeinsam.
(3) Der Vorstand kann im Rahmen der durch die Gewährträgerversammlung erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand die Vertretung der Anstalt durch Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht anderweitig regeln.
§ 8
Berichtspflichten und Risikoüberwachung
(1) 1Der Vorstand berichtet der Gewährträgerversammlung regelmäßig, mindestens vierteljährlich in Bezug auf die Anstalt und Unternehmen, an denen diese mit Mehrheit beteiligt ist oder die von ihr abhängig sind, über
- 1.
-
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklungen von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist,
- 2.
-
die Rentabilität der Anstalt,
- 3.
-
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Anstalt,
- 4.
-
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können.
2Berichte sind in der Regel in Textform zu erstatten.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die Anstalt gefährdende Risiken früh erkannt werden.
(1) Sofern Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2 GKL-StV, insbesondere staatliche Lotterieeinnehmer und Verkaufsstellen, Glücksspiele der Anstalt vertreiben, erfolgt dies im Namen und für Rechnung der Anstalt.
(2) 1Näheres zum Verhältnis zwischen der Anstalt und den Dritten, zum Verhältnis zwischen den Dritten und den Käufern der Produkte der GKL sowie zu den Pflichten und Rechten der Anstalt und der Dritten wird in Geschäftsaufträgen, 2Geschäftsanweisungen, Vertriebsverträgen und Betriebsvorschriften geregelt.
(1) 1Die GKL ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 2Bei der Wirtschaftsführung sind die Ziele und Aufgabenstellungen gemäß § 2 Abs. 1 und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1 §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 109 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1971, zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 108), finden mit Ausnahme des § 55 keine Anwendung. 2Auf Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 entsprechende Anwendung.
(3) Beteiligt sich die GKL nach § 2 Abs. 2 GKL-Staatsvertrag an Unternehmen, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 11
Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Vorstand stellt jedes Jahr für das nachfolgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und legt ihn rechtzeitig vor Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor. 2Der Wirtschaftsplan gliedert sich in Erfolgs-, investitions-, Finanz- und Stellenplan.
(3) 1Nachträgliche Änderungen des Wirtschaftsplans, die zu Erhöhungen von Aufwendungen, Investitionen und Personal führen, bedürfen der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. 2Satz 1 gilt nicht, sofern die Erhöhungen von Aufwendungen und Investitionen einen Betrag von jeweils 250 000 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres nicht überschreiten. 3Betriebsnotwendige Abweichungen in den Aufwendungsansätzen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung nicht, soweit sie durch höhere Erträge zwangsläufig entstehen; andernfalls bedürfen sie der Zustimmung nur, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird. 4Die Gewährträgerversammlung kann im Einzelfall abweichende Regelungen beschließen.
§ 12
Jahresabschlussbericht und Lagebericht
(1) 1Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht – gegebenenfalls auch einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht – nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, 307), für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1870), in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. 2Jahresabschluss und Lagebericht sind der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
(2) Die Abschlussprüfung hat auch die Geschäftsführung des Vorstandes unter Berücksichtigung der für Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden Prüfungsbestimmungen und der in § 53 HGrG genannten Bereiche zu umfassen.
(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zusammen mit dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gewährträgerversammlung mit einem Vorschlag des Vorstandes zur Ergebnisverwendung vorzulegen. 2Der Prüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, unterrichtet die Gewährträgerversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung und bereitet deren Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses vor.
(4) Über die Feststellung des Jahresabschlusses ist spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu beschließen.
§ 13
Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken
1Zum Ausgleich von Planspielrisiken wird eine Rücklage gebildet; über Zuführungen und Entnahmen entscheidet die Gewährträgerversammlung. 2Bei einer Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel gemäß § 18 Abs. 5 des GKL-Staatsvertrags zu Grunde zu legen.
1Bekanntmachungen der Anstalt werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 2 § 11 Abs. 2 GKL-StV bleibt unberührt.
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.