Inhalt
§ 4
Versammlung der Trägerländer
(1) In der Versammlung der Trägerländer (Gewährträgerversammlung) nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr.
(2) 1Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Gewährträgerversammlung. 2Jedes Vertragsland verfügt über so viele Stimmen, wie ihm nach dem bis 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel Prozentpunkte zustehen.
(3) 1Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. 2Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern für außerordentliche Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem Abschluss der Honorarvereinbarung.
(4) 1Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für jeweils zwei Jahre. 2Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung vor.
(5) 1Die Gewährträgerversammlung beschließt über
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die Satzung und deren Änderung,
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Änderungen des Verteilungsschlüssels für Gewinn und Verlust der Anstalt und für die Einnahmen aus der Lotteriesteuer auf die Vertragsländer,
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den Abschluss von Unternehmensverträgen,
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die Feststellung des Jahresabschlusses,
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die Ergebnisverwendung,
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die Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen,
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den Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
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die Geschäftsordnung für den Vorstand,
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die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes,
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die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
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den Wirtschaftsplan,
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neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,
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Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
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die Aufnahme von Krediten,
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andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung.
2Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen und der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsländer. 3Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sind einstimmig zu treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen.
(6) Die Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten.
(7) Die Gewährträgerversammlung bildet Ausschüsse nach Maßgabe der Satzung.