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GKL-StV
Text gilt ab: 01.07.2012
Fassung: 15.12.2011
§ 7
Staatsaufsicht
1Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. 2Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. 3Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.