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GKL-StV
Text gilt ab: 01.07.2012
Fassung: 15.12.2011
§ 6
Glücksspielaufsicht
(1) Die Anstalt unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, sofern dies glücksspielrechtlich zulässig ist.
(2) 1Die Veranstaltungen der Anstalt bedürfen jeweils der Erlaubnis der Giücksspielaufsicht nach Absatz 1, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. 2Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, gilt die Erlaubnis für das Gebiet aller Vertragsländer.