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GKL-StV
Text gilt ab: 01.07.2012
Fassung: 15.12.2011
§ 5
Vorstand
(1) 1Die Anstalt wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. 2Er ist an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gebunden. 3Der Vorstand hat der Gewährträgerversammlung nach Maßgabe der Satzung regelmäßig über die beabsichtigte Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte zu berichten. 4Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich; § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 93 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 des Aktiengesetzes ist in Bezug auf den Vorstand entsprechend anzuwenden.