Inhalt
    
    
        Anlage zu Artikel 13 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
        
          
          Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
          
         
        Die Bundesrepublik Deutschland
        und
        das Land Baden-Württemberg
        der Freistaat Bayern
        das Land Berlin
        das Land Brandenburg
        die Freie Hansestadt Bremen
        die Freie und Hansestadt Hamburg
        das Land Hessen
        das Land Mecklenburg-Vorpommern
        das Land Niedersachsen
        das Land Nordrhein-Westfalen
        das Land Rheinland-Pfalz
        das Saarland
        der Freistaat Sachsen
        das Land Sachsen-Anhalt
        das Land Schleswig-Holstein
        das Land Thüringen
        schließen folgenden Schiedsvertrag:
        
        
      Alle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.
 1Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzenden/Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. 2Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts. 3Ihre/seine Bestimmung ist endgültig.
Lehnt die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden.