Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 14
Vertragsdauer
(1) 1Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. 2Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(2) 1Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. 2Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt.
(3) 1Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. 2Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung führt die Abwicklung durch. 3Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. 4Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. 5Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.