Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 11
Finanzierung
(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(2) 1Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. 2Dazu zählen auch die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 sowie die Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter entstanden sind. 3Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der Länderfinanzminister bedarf.
(3) 1Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. 2Dies gilt auch für den Finanzbedarf für die Erledigung von Aufgaben, die dem Institut aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften zugewiesen worden sind, jedoch für die Länder wahrgenommen werden. 3Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder.
(4) 1Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. 2Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. 3Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 4Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.
(5) 1Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
(6) 1Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4, Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 und Artikel 2 Abs. 7 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. 2Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Abs. 3. 3Wird dem Institut eine durch ein einzelnes Land übertragene Aufgabe wieder entzogen, so finden die Regelungen in Artikel 14 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2
Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere
1.
Reisekosten,
2.
Personalkosten anteilig entsprechend zum zeitlichen Aufwand sowie
3.
ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts,
4.
der Beitrag des Instituts an die Organisation Technischer Bewertungsstellen.