Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 12
Haushaltswirtschaft
(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
(2) 1Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. 2Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. 2Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.