Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 10
Sachverständigenausschüsse
(1) 1Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. 2Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. 3Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. 4Das Nähere regelt die Satzung.
(2) 1Die Präsidentin/Der Präsident beteiligt den zuständigen Sachverständigenausschuss bei der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und falls erforderlich bei der Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen. 2Sofern dies im Einzelfall nicht möglich oder notwendig erscheint, wird der Sachverständigenausschuss im Nachgang unterrichtet.
Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1
Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 möglich.
Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2
Bei Bauprodukten, die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist im Rahmen der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.