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Inhaltsverzeichnis
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Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) Vom 29. September – 2. Dezember 1992 (Art. 1–15)
Artikel 1 Allgemeines
Artikel 2 Aufgaben
Artikel 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes
Artikel 4 Vertretung des Instituts in der Organisation Technischer Bewertungsstellen
Artikel 5 Rechts- und Fachaufsicht
Artikel 6 Organe
Artikel 7 Verwaltungsrat
Artikel 8 Präsidentin/Präsident
Artikel 9 Ausschüsse für Grundsatzfragen
Artikel 10 Sachverständigenausschüsse
Artikel 11 Finanzierung
Artikel 12 Haushaltswirtschaft
Artikel 13 Schiedsklausel
Artikel 14 Vertragsdauer
Artikel 15 Inkrafttreten
[Schlussformel]
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Anlage Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
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Artikel 13
Schiedsklausel
1
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
2
Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.