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ZustV-IM
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 02.03.2007
§ 9
Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten
Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.