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ZustV-IM
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 02.03.2007
§ 7
Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes
Die Befugnis, Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei, die im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt sind, einen Ort im Inland als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen, wird den Präsidien der Bayerischen Polizei für ihre Beamten und Beamtinnen sowie für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen.