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ZustV-IM
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 02.03.2007
§ 6
Jubiläumszuwendungen
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen sowie die Ausstellung von Dankurkunden wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit in ihren jeweiligen Dienstbereichen übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Dankurkunden für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Landesamts für Datenschutzaufsicht und für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden vom Staatsministerium ausgestellt.
(3) Abweichend von Abs. 1 werden die Dankurkunden für die Richter und Richterinnen des Verwaltungsgerichtshofs und für die Richter und Richterinnen der Verwaltungsgerichte vom Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs, für die Beamten und Beamtinnen der Landesanwaltschaft Bayern vom Generallandesanwalt ausgestellt.