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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 83
Rechtshilfe mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten des 5. und 6. Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) entscheidet das Staatsministerium der Justiz nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).