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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 79
Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe
(1) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe (4. Teil IRG) entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über eingehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 84l bis 84n IRG) entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(3) Im Übrigen entscheidet über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.