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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 78
Ausgehende Ersuchen um Auslieferung
Über ausgehende Ersuchen um Auslieferung aus dem Ausland und damit zusammenhängende Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen entscheidet, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt,
1.
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (8. Teil IRG),
2.
das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht.