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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 77
Eingehende Ersuchen um Auslieferung
(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung (2. und 3. Teil des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG) entscheidet
1.
wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (8. Teil IRG) oder
2.
wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt hat und eine Zuständigkeit nach Abs. 2 des Staatsministeriums der Justiz gegeben ist
die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland (2. Teil IRG) entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (GVBl. S. 256, 257, BayRS 319-4-J) vorliegt.